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   VG Regensburg, 10.01.2013 - RO 2 K 12.873   

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VG Regensburg, 10.01.2013 - RO 2 K 12.873 (https://dejure.org/2013,195)
VG Regensburg, Entscheidung vom 10.01.2013 - RO 2 K 12.873 (https://dejure.org/2013,195)
VG Regensburg, Entscheidung vom 10. Januar 2013 - RO 2 K 12.873 (https://dejure.org/2013,195)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Gebietserhaltungsanspruch und Rücksichtnahmegebot bei Hobbypferdehaltung (bis fünf Pferde) im Dorfgebiet bzw. Außenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 01.04.2004 - 25 B 98.3300
    Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2013 - RO 2 K 12.873
    Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass Gerüche aus Pferdeställen in der Hinsicht, in der sie immissionsschutzmäßig zu würdigen sind, nicht über die Gerüche hinausgehen, die von Rinderställen stammen (vgl. BayVGH, Urt. v. 01.04.2004 - 25 B 98.3300 - juris; Beschl. v. 07.10.2008 - 15 ZB 08.87 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 11.01.2006 - AN 18 K 04.00717 - juris; VG Augsburg, Urt. v. 27.08.2008 - Au 4 K 07.1599 - juris).

    In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Rinderställen wurde diese Geruchsschwelle bisher ebenso zum Ausgangspunkt genommen, wobei sich unter Umständen bei kürzeren Entfernungen noch eine Sonderbeurteilung des Einzelfalls anschloss (vgl. z.B. BayVGH v. 01.04.2004 - 25 B 98.3300 - juris).

  • VGH Bayern, 09.11.2005 - 2 CS 05.2224
    Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2013 - RO 2 K 12.873
    Die obergerichtliche Rechtsprechung geht sogar noch einen Schritt weiter mit ihrer Annahme, das es für die Haltung von Pferden deshalb keine Regelwerte gibt, die Mindestabstände zur angrenzenden Wohnbebauung enthalten, weil Pferde anerkanntermaßen weit weniger Immissionen verursachen als die als immissionsarm anerkannten Rinder (vgl. BayVGH v. 02.09.2010 - 12 ZB 10.604 - juris; v. 09.11.2005 - 2 CS 05.2224 - juris; v. 12.07.2004 - 25 B 98.3351 - juris; VGH BW v. 10.10.2003 VBlBW 2004, 181).

    Die Rechtsprechung geht daher auch davon aus (z.B. BayVGH v. 09.11.2005 a.a.O.), dass auf ein Vorhaben zur Haltung von Pferden die entsprechenden Regelwerke für die Rinderhaltung als Orientierungshilfe angewendet werden können.

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 17.95

    Bauplanungsrecht - Arztpraxis als Anlage für gesundheitliche Zwecke in einem

    Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2013 - RO 2 K 12.873
    Ferner handelt es sich nicht um eine Anlage für sportliche Zwecke (Nr. 7), denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfüllen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nur dann die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO, wenn es sich um Gemeinbedarfsanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), also um Anlagen handelt, die unabhängig von ihrer Betriebsform der Allgemeinheit zugänglich sind (BVerwG v. 12.12.1996 BVerwGE 102, 351).
  • BVerwG, 22.12.2011 - 4 B 32.11

    Zum Nachbarschutz im faktischen Baugebiet

    Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2013 - RO 2 K 12.873
    Aus der Gleichstellung beplanter und faktischer Baugebiete entsprechend der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (vgl. BVerwG v. 22.12.2011 - 4 B 32.11 - ZfBR 2012, 378).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2003 - 5 S 1692/02

    Pferdezucht - Hobbytierhaltung in allgemeinem Wohngebiet

    Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2013 - RO 2 K 12.873
    Die obergerichtliche Rechtsprechung geht sogar noch einen Schritt weiter mit ihrer Annahme, das es für die Haltung von Pferden deshalb keine Regelwerte gibt, die Mindestabstände zur angrenzenden Wohnbebauung enthalten, weil Pferde anerkanntermaßen weit weniger Immissionen verursachen als die als immissionsarm anerkannten Rinder (vgl. BayVGH v. 02.09.2010 - 12 ZB 10.604 - juris; v. 09.11.2005 - 2 CS 05.2224 - juris; v. 12.07.2004 - 25 B 98.3351 - juris; VGH BW v. 10.10.2003 VBlBW 2004, 181).
  • VGH Bayern, 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549

    Gebietsbewahrungsanspruch; (Hobby-)Pferdehaltung im faktischen Dorfgebiet;

    Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2013 - RO 2 K 12.873
    Kann aber beispielsweise ein rein erwerbswirtschaftlich geführter und deshalb auch nicht als Anlage für sportliche Zwecke einzustufender Reitbetrieb in einem Dorfgebiet als sonstiger das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb zulässig sein, weil die mit der Pferdehaltung einhergehenden Belästigungen als gebietstypisch anzusehen sind, dann muss dies erst recht für eine Pferdehaltung für Hobbyzwecke gelten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549 - juris).
  • VGH Bayern, 23.11.2004 - 25 B 00.366

    Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses im Dorfgebiet im Abstand von 10 m zu

    Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2013 - RO 2 K 12.873
    Bei Konfliktlagen zwischen Rinderställen und Wohngebäuden in einem Dorfgebiet legt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof deshalb seiner Rechtsprechung u.a. die Erhebungen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München - Weihenstephan "Geruchsemissionen aus Rinderställen" vom März 1994 ("Gelbes Heft 52") und "Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen" vom Juli 1999 ("Gelbes Heft 63") als brauchbare Orientierungshilfen zugrunde (BayVGH, Urt. v. 23.11.2004 - 25 B 00.366 - juris; Beschl. v. 23.07.2012 - 15 ZB 10.2563 - juris).
  • VGH Bayern, 09.10.2012 - 2 ZB 11.2653

    Vorbescheid; Gebietserhaltungsanspruch; Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2013 - RO 2 K 12.873
    Ein solcher Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris).
  • VGH Bayern, 12.07.2004 - 25 B 98.3351
    Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2013 - RO 2 K 12.873
    Die obergerichtliche Rechtsprechung geht sogar noch einen Schritt weiter mit ihrer Annahme, das es für die Haltung von Pferden deshalb keine Regelwerte gibt, die Mindestabstände zur angrenzenden Wohnbebauung enthalten, weil Pferde anerkanntermaßen weit weniger Immissionen verursachen als die als immissionsarm anerkannten Rinder (vgl. BayVGH v. 02.09.2010 - 12 ZB 10.604 - juris; v. 09.11.2005 - 2 CS 05.2224 - juris; v. 12.07.2004 - 25 B 98.3351 - juris; VGH BW v. 10.10.2003 VBlBW 2004, 181).
  • VGH Bayern, 07.10.2008 - 15 ZB 08.87

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Nachbarklage; Pferdestall im Außenbereich;

    Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2013 - RO 2 K 12.873
    Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass Gerüche aus Pferdeställen in der Hinsicht, in der sie immissionsschutzmäßig zu würdigen sind, nicht über die Gerüche hinausgehen, die von Rinderställen stammen (vgl. BayVGH, Urt. v. 01.04.2004 - 25 B 98.3300 - juris; Beschl. v. 07.10.2008 - 15 ZB 08.87 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 11.01.2006 - AN 18 K 04.00717 - juris; VG Augsburg, Urt. v. 27.08.2008 - Au 4 K 07.1599 - juris).
  • VGH Bayern, 23.07.2012 - 15 ZB 10.2563

    Immissionen eines landwirtschaftlichen Betriebs (Silagegeruch); Gelbes Heft 63

  • VG Augsburg, 27.08.2008 - Au 4 K 07.1599

    Nachbarklage; Abwehranspruch des Eigentümers eines privilegierten

  • VGH Bayern, 30.03.2000 - 26 B 96.4101
  • VG Ansbach, 11.01.2006 - AN 18 K 04.00717
  • VG München, 30.05.2014 - M 2 M 13.196

    Erinnerung; Antrag auf Festsetzung der Vergütung; nicht gebührenrechtliche

    Gegenstand dieses Verfahrens ist die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, mit dem sein Antrag auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - betreffend das Klageverfahren M 2 K 12.873 wegen Ausgleichs von Turbinenschäden bei Aalen und sonstigen Fischarten abgelehnt wurde.

    Zum andern hatte die ... Wasserkraft GmbH gegen die Stadt ... Klagen wegen des Ersatzes von Fischereischäden (M 2 K 12.824) und wegen des Ausgleichs von Turbinenschäden bei Aalen und sonstigen Fischarten (M 2 K 12.873) erhoben.

    Zusätzlich trat er auch in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 als Bevollmächtigter der Antragsgegner auf (nicht hingegen als Bevollmächtigter des Herrn ..., der von Herrn ... vertreten wurde).

    Mit Schriftsatz vom 28. September 2012 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München im Verfahren M 2 K 12.873 gemäß § 11 RVG eine Vergütung in Höhe von insgesamt 3.127,97 EUR gegen seine Auftraggeber festzusetzen.

    Mit Schreiben vom 28. Oktober 2012 wies der Antragsgegner zu 1) bezüglich der Anträge in allen vier Verfahren u.a. darauf hin, dass der Antragsteller vom Antragsgegner zu 1) und auch von den anderen Fischereiberechtigten ausschließlich in den Verfahren M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953, nicht aber in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 bevollmächtigt gewesen sei.

    Unzutreffend sei, dass er ausschließlich in den Verfahren M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 bevollmächtigt gewesen sei, nicht aber in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873.

    Die Behauptung, in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 habe keine Bevollmächtigung vorgelegen, werde bereits durch die Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 20. Juli 2012 widerlegt.

    Diese hätten gegen eine Vertretung in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 keine Einwände erhoben.

    Am 4. Januar 2013 beantragte der Antragsteller im Verfahren M 2 K 12.873 sowie in den anderen drei Verfahren die Entscheidung des Gerichts gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2012 (Erinnerung).

    Die Erinnerung wird bezüglich des Klageverfahrens M 2 K 12.873 unter dem Aktenzeichen M 2 M 13.196 geführt.

    Im Verfahren M 2 K 12.873 sei der dem Rechtsanwalt zustehende Vergütungsanspruch auf jeweils 1.780,89 EUR festzusetzen.

    Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, dass sich seine Bevollmächtigung in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 aus dem Verhandlungsprotokoll ergebe, sei darauf hinzuweisen, dass dies nur deshalb der Fall sei, weil sich der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eigenmächtig darauf berufen habe.

    Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 ließ die Antragsgegnerin zu 3) unter Angabe des Aktenzeichens M 2 M 13.194 durch Herrn ... als Bevollmächtigten mitteilen, dass sie sich den von Herrn ... und Herrn ... vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der Aktenzeichen M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 in vollem Umfang anschließe.

    Mit Telefax vom 24. Februar 2013 erklärten die Antragsgegner zu 16) bis 29) hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953, dass sie sich den Einwendungen von Herrn ... und Herrn ... ebenfalls in vollem Umfang anschließen.

    Mit Telefax vom 25. Februar 2013 erklärte der Antragsgegner zu 4) für sich selbst und unter Vorlage einer Vollmacht auch im Namen der Antragsgegner zu 5) bis 7) hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953, dass er sich den Einwendungen von Herrn ... und Herrn ... ebenfalls in vollem Umfang anschließe.

    Die Antragsgegner zu 12) bis 15) ließen unter Angabe des Aktenzeichens M 2 M 13.194 mit Schreiben vom 25. Februar 2013 erklären, dass sie sich den Einwendungen von Herrn ... und Herrn ... hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 in vollem Umfang anschließen.

    Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 erklärte der Antragsgegner zu 1), mit Telefax vom 5. März 2013 der Antragsgegner zu 2) sowie mit Schreiben vom 25. Februar 2013 die Antragsgegner zu 8) bis 11) jeweils unter Angabe des Aktenzeichens M 2 M 13.194, dass sie sich den Einwendungen von Herrn ... und Herrn ... hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 in vollem Umfang anschließen.

    Unabhängig davon sei am Terminstag mit den anwesenden Vertretern der Fischereiberechtigen ... und ... über die anwaltliche Vertretung der Fischereiberechtigten auch in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 gesprochen worden.

    Die Vertreter der Fischereiberechtigten seien damit einverstanden gewesen, so dass der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die anwaltliche Vertretung in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 angezeigt habe.

    Selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, dass eine Bevollmächtigung hinsichtlich der nicht anwesenden Fischereiberechtigten in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 strittig sein könnte, so läge jedenfalls unproblematisch eine entsprechende Bevollmächtigung hinsichtlich der im Termin anwesenden Antragsgegner zu 27), zu 3) - vertreten durch Herrn ... - sowie zu 7) - vertreten durch Bürgermeister ... - vor.

    Im Verfahren M 2 K 12.873 müsse der Vergütungsanspruch gegen diese Antragsgegner auf jeweils 2.185,02 EUR festgesetzt werden, wobei insgesamt als Obergrenze nicht mehr als 3.127,97 verlangt werden könne.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Erinnerungsverfahren M 2 M 13.196 sowie im Klageverfahren M 2 K 12.873 (einschließlich der Beiakte Kosten) verwiesen, ferner auf die Gerichtsakten in den übrigen Erinnerungsverfahren M 2 M 13.194, M 2 M 13.197 und M 2 M 13.198 sowie in den übrigen Klageverfahren (einschließlich der Beiakten Kosten) M 2 K 12.824, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953.

    Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss des Urkundsbeamten vom 21. Dezember 2012 über den Antrag auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG betreffend das Klageverfahren M 2 K 12.873 wegen Ausgleichs von Turbinenschäden bei Aalen und sonstigen Fischarten ist gemäß § 11 Abs. 3 RVG i.V.m. §§ 165, 151 VwGO zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

    Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers dahingehend aus, dass sich die Erinnerung hinsichtlich des Klageverfahrens M 2 K 12.873 nur gegen die im Rubrum genannten 29 Antragsgegner richtet, nicht hingegen zusätzlich auch gegen Herrn .

    Letztgenannter ist in dem Klageverfahren M 2 K 12.873 unstreitig nicht vom Antragsteller, sondern von Herrn ... vertreten worden (so auch der Antragsteller im Schriftsatz vom 29. November 2012).

    Die Erinnerung ist unbegründet, weil der Urkundsbeamte den Antrag auf Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG hinsichtlich des Klageverfahrens M 2 K 12.873 zu Recht gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abgelehnt hat.

    Die Antragsgegner haben gegen den Antrag auf Festsetzung der Vergütung hinsichtlich des Klageverfahrens M 2 K 12.873 insbesondere eingewandt, bezüglich dieses Verfahrens hätten sie den Antragsteller weder beauftragt noch bevollmächtigt (Schreiben vom 28., 29. und 30. Oktober 2012, Scheiben vom 21. Februar 2013, mehrere Schreiben/Telefaxe vom 24./25. Februar und 5. März 2013, Schreiben vom 12. März 2013).

    Jedenfalls ist durch die verschiedenen Schreiben/Telefaxe der jeweiligen Antragsgegner vom 24./25. Februar 2013 und 5. März 2013 im Erinnerungsverfahren, in denen jeweils u.a. auf die Einwendungen des Herrn ... (Antragsgegner zu 27)) Bezug genommen wird, zweifelsfrei klargestellt, dass alle Antragsgegner u.a. hinsichtlich des Klageverfahrens M 2 K 12.873 den Einwand eines fehlenden Vertragsverhältnisses erheben.

    Es gibt zahlreiche Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit dieses Vorbringens der Antragsgegner sprechen: Unstreitig war der Antragsteller u.a. im Klageverfahren M 2 K 12.873 bis zur mündlichen Verhandlung nicht als Bevollmächtigter der Antragsgegner aufgetreten.

    Dies lässt den Einwand der Antragsgegner, der Antragsteller sei nur in den Verfahren beauftragt gewesen, in denen die Fischereiberechtigten als Kläger aufgetreten waren, nicht hingegen in jenen wie u.a. dem Klageverfahren M 2 K 12.873, in denen die Fischereiberechtigten beigeladen waren, durchaus plausibel erscheinen.

    Die vom Antragsteller angeführten Belege für seine Beauftragung auch hinsichtlich des Klageverfahrens M 2 K 12.873 führen nicht dazu, dass der Einwand der Antragsgegner derart entkräftet wäre, dass von einer offensichtlich haltlosen Einwendung gesprochen werden könnte: Der Umstand, dass der Antragsteller in der Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 20. Juli 2012 u.a. auch hinsichtlich des Klageverfahrens M 2 K 12.873 als Bevollmächtigter der Antragsgegner aufgeführt wird, schließt nicht aus, dass der Antragsteller zwar in der mündlichen Verhandlung als Bevollmächtigter aufgetreten war, dem aber zivilrechtlich kein Auftragsverhältnis zugrunde lag.

    Den Vortrag des Antragstellers, es sei am Terminstag mit den anwesenden Vertretern der Fischereiberechtigten über die anwaltliche Vertretung u.a. auch im Klageverfahren M 2 K 12.873 gesprochen worden, diese seien damit einverstanden gewesen, haben die Antragsgegner bestritten.

    Nach alldem ist festzustellen: Ob der Antragsteller von den Antragsgegnern u.a. auch hinsichtlich des Klageverfahrens M 2 K 12.873 beauftragt und bevollmächtigt wurde, ist zumindest offen und bedarf einer näheren Sachprüfung.

  • VG München, 30.05.2014 - M 2 M 13.194

    Erinnerung; Antrag auf Festsetzung der Vergütung; nicht gebührenrechtliche

    Zum andern hatte die ... Wasserkraft GmbH gegen die Stadt ... Klagen wegen des Ersatzes von Fischereischäden (M 2 K 12.824) und wegen des Ausgleichs von Turbinenschäden bei Aalen und sonstigen Fischarten (M 2 K 12.873) erhoben.

    Zusätzlich trat er auch in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 als Bevollmächtigter der Antragsgegner auf (nicht hingegen als Bevollmächtigter des Herrn ..., der von Herrn ... vertreten wurde).

    In den drei anderen Verfahren M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 stellte er ebenfalls Anträge auf Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG jeweils unter Berücksichtigung einer erhöhten Verfahrensgebühr.

    Mit Schreiben vom 28. Oktober 2012 wies der Antragsgegner zu 1) bezüglich der Anträge in allen vier Verfahren u.a. darauf hin, dass der Antragsteller vom Antragsgegner zu 1) und auch von den anderen Fischereiberechtigten ausschließlich in den Verfahren M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953, nicht aber in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 bevollmächtigt gewesen sei.

    Unzutreffend sei, dass er ausschließlich in den Verfahren M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 bevollmächtigt gewesen sei, nicht aber in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873.

    Die Behauptung, in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 habe keine Bevollmächtigung vorgelegen, werde bereits durch die Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 20. Juli 2012 widerlegt.

    Diese hätten gegen eine Vertretung in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 keine Einwände erhoben.

    In den anderen Verfahren wird die Erinnerung hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.873 unter dem Aktzeichen M 2 M 13.196, hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.952 unter dem Aktenzeichen M 2 M 13.197 sowie hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.953 unter dem Aktenzeichen M 2 M 13.198 geführt.

    Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, dass sich seine Bevollmächtigung in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 aus dem Verhandlungsprotokoll ergebe, sei darauf hinzuweisen, dass dies nur deshalb der Fall sei, weil sich der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eigenmächtig darauf berufen habe.

    Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 ließ die Antragsgegnerin zu 3) durch Herrn ... als Bevollmächtigten mitteilen, dass sie sich den von Herrn ... und Herrn ... vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der Aktenzeichen M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 in vollem Umfang anschließe.

    Mit Telefax vom 24. Februar 2013 erklärten die Antragsgegner zu 16) bis 29) hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953, dass sie sich den Einwendungen von Herrn ... und Herrn ... ebenfalls in vollem Umfang anschließen.

    Mit Telefax vom 25. Februar 2013 erklärte der Antragsgegner zu 4) für sich selbst und unter Vorlage einer Vollmacht auch im Namen der Antragsgegner zu 5) bis 7) hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953, dass er sich den Einwendungen von Herrn ... und Herrn ... ebenfalls in vollem Umfang anschließe.

    Die Antragsgegner zu 12) bis 15) ließen mit Schreiben vom 25. Februar 2013 erklären, dass sie sich den Einwendungen von Herrn ... und Herrn ... hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 in vollem Umfang anschließen.

    Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 erklärte der Antragsgegner zu 1), mit Telefax vom 5. März 2013 der Antragsgegner zu 2) sowie mit Schreiben vom 25. Februar 2013 die Antragsgegner zu 8) bis 11) jeweils, dass sie sich den Einwendungen von Herrn ... und Herrn ... hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 in vollem Umfang anschließen.

    Unabhängig davon sei am Terminstag mit den anwesenden Vertretern der Fischereiberechtigen ... und ... über die anwaltliche Vertretung der Fischereiberechtigten auch in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 gesprochen worden.

    Die Vertreter der Fischereiberechtigten seien damit einverstanden gewesen, so dass der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die anwaltliche Vertretung in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 angezeigt habe.

    Selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, dass eine Bevollmächtigung hinsichtlich der nicht anwesenden Fischereiberechtigten in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 strittig sein könnte, so läge jedenfalls unproblematisch eine entsprechende Bevollmächtigung hinsichtlich der im Termin anwesenden Antragsgegner zu 27), zu 3) - vertreten durch Herrn ... - sowie zu 7) - vertreten durch Bürgermeister ... - vor.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Erinnerungsverfahren M 2 M 13.194 sowie im Klageverfahren M 2 K 12.824 (einschließlich der Beiakte Kosten) verwiesen, ferner auf die Gerichtsakten in den übrigen Erinnerungsverfahren M 2 M 13.196, M 2 M 13.197 und M 2 M 13.198 sowie in den übrigen Klageverfahren (einschließlich der Beiakten Kosten) M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953.

  • VG München, 30.05.2014 - M 2 M 13.197

    Erhöhung der Verfahrensgebühr bei Vertretung mehrerer Auftraggeber (verneint)

    Zum andern hatte die ... Wasserkraft GmbH gegen die Stadt ... Klagen wegen des Ersatzes von Fischereischäden (M 2 K 12.824) und wegen des Ausgleichs von Turbinenschäden bei Aalen und sonstigen Fischarten (M 2 K 12.873) erhoben.

    Zusätzlich trat er auch in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 als Bevollmächtigter der Antragsgegner auf (mit Ausnahme des Antragsgegners zu 12)).

    In den drei anderen Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873 und M 2 K 12.953 stellte er ebenfalls Anträge auf Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG jeweils unter Berücksichtigung einer erhöhten Verfahrensgebühr.

    Ferner wies er darauf hin, dass der Antragsteller von den Antragsgegnern ausschließlich in den Verfahren M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953, nicht aber in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 bevollmächtigt gewesen sei.

    Unzutreffend sei, dass er ausschließlich in den Verfahren M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 bevollmächtigt gewesen sei, nicht aber in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873.

    In den anderen Verfahren wird die Erinnerung hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.824 unter dem Aktzeichen M 2 M 13.194, hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.873 unter dem Aktenzeichen M 2 M 13.196 sowie hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.953 unter dem Aktenzeichen M 2 M 13.198 geführt.

    Zur Begründung trug der Antragsteller in Bezug auf alle vier Erinnerungsverfahren (neben Ausführungen zur Frage einer Beauftragung durch die Antragsgegner in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873) u.a. wie folgt vor: Der Einwand hinsichtlich der angefallenen Erhöhungsgebühr sei eine gebührenrechtliche Einwendung.

    Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 ließ die Antragsgegnerin zu 3) durch einen Bevollmächtigten mitteilen, dass sie sich den von den Antragsgegnern zu 12) und zu 28) vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der Aktenzeichen M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 in vollem Umfang anschließe.

    Mit Telefax vom 24. Februar 2013 erklärten die Antragsgegner zu 17) bis 30) hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953, dass sie sich den Einwendungen der Antragsgegner zu 12) und zu 28) ebenfalls in vollem Umfang anschließen.

    Mit Telefax vom 25. Februar 2013 erklärte der Antragsgegner zu 4) für sich selbst und unter Vorlage einer Vollmacht auch im Namen der Antragsgegner zu 5) bis 7) hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953, dass er sich den Einwendungen der Antragsgegner zu 12) und zu 28) ebenfalls in vollem Umfang anschließe.

    Die Antragsgegner zu 13) bis 16) ließen mit Schreiben vom 25. Februar 2013 erklären, dass sie sich den Einwendungen der Antragsgegner zu 12) und zu 28) hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 in vollem Umfang anschließen.

    Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 erklärte der Antragsgegner zu 1), mit Telefax vom 5. März 2013 der Antragsgegner zu 2) sowie mit Schreiben vom 25. Februar 2013 die Antragsgegner zu 8) bis 11), dass sie sich den Einwendungen der Antragsgegner zu 12) und zu 28) hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 in vollem Umfang anschließen.

    Mit Schriftsätzen des Antragsgegners zu 28) vom 30. März 2013 "im Auftrag aller Donau- und ...fischer" und des Antragstellers vom 17. Oktober 2013 vertieften die Beteiligten ihre Ausführungen vor allem zu der Frage, ob auch hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 eine Beauftragung des Antragstellers vorliege.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Erinnerungsverfahren M 2 M 13.197 sowie im Klageverfahren M 2 K 12.952 (einschließlich der Beiakte Kosten) verwiesen, ferner auf die Gerichtsakten in den übrigen Erinnerungsverfahren M 2 M 13.194, M 2 M 13.196 und M 2 M 13.198 sowie in den übrigen Klageverfahren (einschließlich der Beiakten Kosten) M 2 K 12.824, M 2 K 12.873 und M 2 K 12.953.

  • VG München, 30.05.2014 - M 2 M 13.198

    Erhöhung der Verfahrensgebühr bei Vertretung mehrerer Auftraggeber (verneint)

    Zum andern hatte die ... Wasserkraft GmbH gegen die Stadt ... Klagen wegen des Ersatzes von Fischereischäden (M 2 K 12.824) und wegen des Ausgleichs von Turbinenschäden bei Aalen und sonstigen Fischarten (M 2 K 12.873) erhoben.

    Zusätzlich trat er auch in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 als Bevollmächtigter der Antragsgegner auf (mit Ausnahme des Antragsgegners zu 12)).

    In den drei anderen Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873 und M 2 K 12.952 stellte er ebenfalls Anträge auf Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG jeweils unter Berücksichtigung einer erhöhten Verfahrensgebühr.

    Ferner wies er darauf hin, dass der Antragsteller von den Antragsgegnern ausschließlich in den Verfahren M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953, nicht aber in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 bevollmächtigt gewesen sei.

    Unzutreffend sei, dass er ausschließlich in den Verfahren M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 bevollmächtigt gewesen sei, nicht aber in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873.

    In den anderen Verfahren wird die Erinnerung hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.824 unter dem Aktzeichen M 2 M 13.194, hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.873 unter dem Aktenzeichen M 2 M 13.196 sowie hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.952 unter dem Aktenzeichen M 2 M 13.197 geführt.

    Zur Begründung trug der Antragsteller in Bezug auf alle vier Erinnerungsverfahren (neben Ausführungen zur Frage einer Beauftragung durch die Antragsgegner in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873) u.a. wie folgt vor: Der Einwand hinsichtlich der angefallenen Erhöhungsgebühr sei eine gebührenrechtliche Einwendung.

    Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 ließ die Antragsgegnerin zu 3) durch einen Bevollmächtigten mitteilen, dass sie sich den von den Antragsgegnern zu 12) und zu 28) vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der Aktenzeichen M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 in vollem Umfang anschließe.

    Mit Telefax vom 24. Februar 2013 erklärten die Antragsgegner zu 17) bis 30) hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953, dass sie sich den Einwendungen der Antragsgegner zu 12) und zu 28) ebenfalls in vollem Umfang anschließen.

    Mit Telefax vom 25. Februar 2013 erklärte der Antragsgegner zu 4) für sich selbst und unter Vorlage einer Vollmacht auch im Namen der Antragsgegner zu 5) bis 7) hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953, dass er sich den Einwendungen der Antragsgegner zu 12) und zu 28) ebenfalls in vollem Umfang anschließe.

    Die Antragsgegner zu 13) bis 16) ließen mit Schreiben vom 25. Februar 2013 erklären, dass sie sich den Einwendungen der Antragsgegner zu 12) und zu 28) hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 in vollem Umfang anschließen.

    Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 erklärte der Antragsgegner zu 1), mit Telefax vom 5. März 2013 der Antragsgegner zu 2) sowie mit Schreiben vom 25. Februar 2013 die Antragsgegner zu 8) bis 11), dass sie sich den Einwendungen der Antragsgegner zu 12) und zu 28) hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 in vollem Umfang anschließen.

    Mit Schriftsätzen des Antragsgegners zu 28) vom 30. März 2013 "im Auftrag aller Donau- und ...fischer" und des Antragstellers vom 17. Oktober 2013 vertieften die Beteiligten ihre Ausführungen vor allem zu der Frage, ob auch hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 eine Beauftragung des Antragstellers vorliege.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Erinnerungsverfahren M 2 M 13.198 sowie im Klageverfahren M 2 K 12.953 (einschließlich der Beiakte Kosten) verwiesen, ferner auf die Gerichtsakten in den übrigen Erinnerungsverfahren M 2 M 13.194, M 2 M 13.196 und M 2 M 13.197 sowie in den übrigen Klageverfahren (einschließlich der Beiakten Kosten) M 2 K 12.824, M 2 K 12.873 und M 2 K 12.952.

  • VG Mainz, 17.01.2018 - 3 K 37/17

    Bauaufsichtliches Einschreiten wegen Tierhaltung, hier: 2 Pferde im faktischen

    25 In einem (faktischen) Dorfgebiet ist Pferdehaltung grundsätzlich zulässig (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2006 - 1 ZB 04.3549 -, NVwZ-RR 2007, 659 = juris Rn. 22, und vom 29. Mai 1995 - 14 CS 95.879 - OVG RP, Urteil vom 27. Mai 1999 - 8 A 10401799.OVG -, ESOVGRP; VG München, Beschluss vom 20. November 2015 - M 11 S 15.3934, juris Rn. 35; VG Regensburg, Urteil vom 10. Januar 2013, RO 2 K 12.873 -, juris Rn. 25).
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